Rechtsprechung
RG, 07.05.1907 - II 104/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Zum Begriffe der sog. instruktionellen Vorschriften. Liegt eine Gesetzesverletzung in der Unterlassung der Befragung eines Zeugen über Vornamen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntnis, Stand oder Gewerbe und Wohnort?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 40, 157
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 05.07.1955 - 1 StR 195/55
Rechtsmittel
Die Bestimmung des § 58 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift, auf deren Nichtbeachtung die Revision nicht gestützt werden kann (u.a. RGSt 40, 157; BGH 1 StR 322/53vom 9. Oktober 1953, 3 StR 596/54 vom 10. Januar 1955). - BGH, 14.04.1970 - 5 StR 627/69
Geheimhaltung der Personalien eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen …
(RGSt. 40, 157, 158), die hauptsächlich bezweckt, Personenverwechslungen zu vermeiden (vgl. RGSt 55, 22). - BGH, 30.08.1951 - 3 StR 496/51
Verbrechenscharaker einer wahlweise mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte …
Das Reichsgericht hat die Vorschrift des § 58: "die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen" in ständiger Rechtsprechung als eine blosse Ordnungsvorschrift angesehen, deren Befolgung nach Lage des Falles unterlassen werden darf und deren Nichtbefolgung daher niemals eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO enthält (RGRsprSt 3, 295; RGSt 1, 366, 367; 40, 157, 158; 54, 297, 298).
- BGH, 27.11.1959 - 4 StR 498/58
§ 58 Strafprozessordnung (StPO) als Ordnungsvorschrift - Beeinflussung der …
Auf eine Verletzung des § 58 StPO (nicht § 59, den die Revision versehentlich anführt) kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden, weil es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, die Ausnahmen gestattet (vgl. RGSt 54, 297; 40, 157 f; BGH 2 StR 457/54 vom 5. April 1955). - BGH, 24.11.1953 - 1 StR 563/53
Rechtsmittel
Abgesehen hiervon wäre ein etwaiger Verstoss gegen § 58 Abs. 1 StPO nicht geeignet, die Revision zu begründen (RGSt 1, 366; 40, 157). - BGH, 10.01.1955 - 3 StR 596/54
Rechtsmittel
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist daher ebenfalls kein Revisionsgrund (RGSt 40, 157 [158]; 56, 66 [67]; BGH 5 StR 175/53 vom 26. März 1954). - BGH, 05.06.1952 - 5 StR 120/52
Rechtsmittel
Selbst wenn der behauptete Verstoß gegen § 58 Abs. 1 StPO vorliegen würde, könnte die Revision darauf nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung nur eine Ordnungsvorschrift bildet, wie bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat (vgl u.a. RGSt 2, 53 (54); 40, 157 (158); 54, 298). - BGH, 16.07.1969 - 2 StR 81/69
Drohen ernstlicher Gefahren für Leib und Leben bei der Bekanntgabe von …
- BGH, 31.10.1961 - 1 StR 309/61
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzten Betrugs - Anforderungen …
Diese Bestimmung ist jedoch nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 40, 157, 158). - BGH, 09.10.1953 - 1 StR 322/53
Rechtsmittel
Die Rüge ist unzulässig, da sie weder in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben worden ist (§ 345 Abs. 2 StPO) sie könnte aber auch keinen Erfolg haben, da auf eine Nichtbeachtung des § 58 StPO die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 40, 157;… RG GA 67, 436 f; RG JW 1931, 2818, Nr. 17; 1934, 3286, Nr. 28; 1935, 541, Nr. 45; RG HRR 1934, Nr. 1081). - BGH, 08.05.1951 - 1 StR 170/51
Rechtsmittel